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BK 2025 422

RG Bern-Mittelland, Kollegialgericht Fünferbesetzung

Bern OG ·BK · 2026-06-11 · Deutsch BE
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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Verfügung vom 15. August 2025. der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren BM 24 22494 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte fortzusetzen.

E. 2 Mit Verfügung vom 4. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte die Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Stel- lungnahme vom 8. Oktober 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. Kenntnis von den Eingaben und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 5. Mai 2026 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Kostennote ein.

E. 2a Es sei Herr E.________, Ehemann des Opfers, als Zeuge einzuvernehmen.

E. 2b Es sei Frau F.________, stellvertretende Oberärztin G.________ (Ort), als Zeugin einzuver- nehmen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

E. 3 Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 4 Gehörsverletzung ist im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu berücksichtigen.

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Staatsanwalt- schaft habe es unterlassen, sich zu den im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO gestellten Beweisanträgen zu äussern. Diese seien im Vorfeld zur Einstellungsver- fügung weder gutgeheissen noch abgewiesen worden und würden entsprechend

3 im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, die beantragten Beweise abzunehmen.

E. 4.2.1 Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist jedoch zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, ohne dabei in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde. Die Staatsanwaltschaft hat den ablehnenden Antrag gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO mindestens summa- risch schriftlich zu begründen, und muss dabei insbesondere darlegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung gewonnen hat, dass die beantragten Beweismassnahmen nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen und sie die Beweisanträge ablehnt (zum Ganzen: WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Auflage 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 IV 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO).

E. 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat es vorliegend unterlassen, sich mit sämtlichen Beweis- anträgen der Beschwerdeführerin vom 30. August 2024 auseinanderzusetzen. Sie nahm hierbei lediglich die eingereichten Unterlagen zu den Akten und verfügte am

4. September 2024 die Edition von Akten entsprechend dem fünften Beweisantrag der Beschwerdeführerin. Zu den restlichen beiden Beweisanträgen äusserte sich die Staatsanwaltschaft weder im Rahmen der vorliegend angefochtenen Einstel- lungsverfügung noch im Vorfeld zu dieser. Damit hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

E. 4.2.3 Die Gehörsverletzung kann vorliegend durch die Beschwerdekammer geheilt wer- den. Diese verfügt über volle Kognition und prüft entsprechend die von der Be- schwerdeführerin gestellten Beweisanträge selbst. Wie sich dabei zeigen wird, sind die beantragten Beweiserhebungen nicht geeignet, den entscheidrelevanten Sach- verhalt weiter zu klären oder die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft zu beeinflussen, weshalb sie abzuweisen sind. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde damit nicht mehr als einen prozessualen Leerlauf darstellen. Die

E. 4.3.1 Der Antrag auf Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde dahingehend begründet, dass er den Verlauf der Beschwerden sowie den Einsatz der verabreichten Augentropfen schildern kann. Wie auch die General- staatsanwaltschaft korrekt ausführt, ergibt sich beides bereits aus den Akten – ge- nauer gesagt, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin. Zudem war der Ehe- mann bei der streitgegenständlichen Behandlung nicht anwesend, sodass er zum massgeblichen Geschehensablauf keine eigenen Wahrnehmungen beisteuern kann. Inwiefern die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in ent- scheidrelevanter Hinsicht zur weiteren Klärung des massgeblichen Sachverhalts beitragen können sollen, erschliesst sich nicht. Dieser Beweisantrag ist daher ab- zuweisen.

E. 4.3.2 Gleiches gilt für die beantragte Einvernahme der stellvertretenden Oberärztin der G.________ (Ort). Deren Einschätzung ergibt sich bereits aus den medizinischen Unterlagen, wonach neben einer Verätzung auch eine entzündliche Ursache in Be- tracht gezogen wird. Weitergehende Erkenntnisse zum konkreten Kausalverlauf – insbesondere zur Frage, ob eine allfällige Schädigung im Rahmen der Behandlung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind – sind nicht zu erwarten, zumal dieser retrospektiv nicht objektivierbar scheint und sich eine Einvernahme auf allgemeine medizinische Einschätzungen beschränken würde. Auch dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen.

E. 4.3.3 Entsprechend wären die Beweisanträge von der Staatsanwaltschaft zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen gewesen. Der Antrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Abnahme der beantragten Beweise ist folglich abzuweisen.

E. 5 Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Be- schwerdeführerin der Beschuldigten vorwirft, sie im Rahmen einer Gesichtsbe- handlung am Auge verletzt zu haben. Mit Anzeige vom 21. Mai 2024 machte sie geltend, dass sie sich am 18. Mai 2024 für eine Gesichtsbehandlung in das Kosme- tikstudio der Beschuldigten begeben habe. Während der Behandlung habe die Be- schwerdeführerin gemerkt, dass sie etwas im Auge habe bzw. etwas in das Auge hineingelaufen sei. Nach der Behandlung habe sie einen Nebel bemerkt, der sich auf das Gesichtsfeld ausgeweitet habe. Sie habe sich deshalb auf den Inselnotfall begeben, wo eine Verätzung diagnostiziert worden sei und sie deswegen zwei Ta- ge stationär in der Augenklinik behandelt worden sei.

E. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf

5 Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts an- deres, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstell- te Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1, je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1).

E. 6.2 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt

6 sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 7 hätte verwenden können. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschuldigte in ihrem seriös geführten Kosmetikstudio bzw. bei der einwandfrei dokumentierten und durchgeführten Behandlung der Privatklägerin alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, damit sich keine Gefahr der Verlet- zung fremder Rechtsgüter realisieren könnte. Im vorliegenden Fall konnte durch die Ermittlungstätigkeiten somit einerseits kein Tatverdacht, der ei- ne Anklage rechtfertigt, erhärtet werden. Andererseits kann der Beschuldigten auch keine Sorgfalts- pflichtverletzung vorgehalten werden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt.

E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in der angefochtenen

Verfügung wie folgt:

Im vorliegenden Fall bestehen sachverhalts- und beweismässig jedenfalls keinerlei Hinweise darauf,

dass die Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen der Gesichtsbehandlung hätte verletzen wollen

oder dass sie irgendwelche Verletzung zumindest in Kauf genommen hätte oder dass sie irgendwel-

che diesbezüglichen Sorgfaltspflichten verletzt hätte. Gestützt auf den vorliegenden Arztbericht ist da-

von auszugehen, dass die Privatklägerin in rechtlicher Hinsicht, beziehungsweise objektiv betrachtet,

nicht eine schwere Körperverletzung im Sinne der Lehre und herrschenden Rechtsprechung zu Art.

122 bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB (Fahrlässigkeit) erlitten hat.

Einerseits ist der von der Privatklägerin geltend gemachte Tatvorwurf nicht rechtsgenüglich belegbar.

Der von der Privatklägerin behauptete Tathergang - wonach sie bei der Behandlung etwas Glitschiges

ins rechte Auge bekommen habe, was zur Verätzung ihrer Augen geführt habe - vermag nicht zu er-

klären, weshalb es zur Verätzung beider Augen der Privatklägerin gekommen sein soll. Auch enthält

das benutzte Produkt, das mutmasslich mit «glitschige Auftragung» gemeint ist, keine ätzenden In-

haltsstoffe. Dieses Produkt bzw. beide bei der Ultraschallbehandlung verwendeten Produkte enthalten

sodann auch keinen Latex, worauf die Privatklägerin gemäss Anamnese allergisch wäre. Überdies

kann nicht erstellt werden, dass die Augenbeschwerden von der Behandlung herrühren bzw. kann

nicht ausgeschlossen werden, dass eine Entzündung der Horn- und Bindehaut bereits vorbestehend

war bzw. sich ohnehin entwickelt hätte oder dass die Augenbeschwerden bzw. eine Verätzung auch

erst nach der Gesichtsbehandlung aufgetreten sein könnten, zumal ein gewisser Zeitablauf zwischen

dem Verlassen des Kosmetikstudios um ca. 11.00 Uhr und der notfallmässigen Vorstellung im

G.________ (Ort) um ca. 12.30 Uhr liegt und die Privatklägerin in dieser Zeit eigenen Angaben zufol-

ge auch noch ein Geschäft aufsuchte. So ist auch unklar, ob und inwiefern die angebliche NaCl-

Lösung, die der Ehemann der Privatklägerin in der Zwischenzeit in die Augen getropft haben soll, al-

lenfalls die Verätzung bzw. Entzündung ausgelöst oder eine bestehende Irritation begünstigt hat. Es

kann nicht verifiziert werden, ob es sich bei der benutzten Lösung tatsächlich um NaCl - oder aus

Versehen um eine ätzende Flüssigkeit - handelte. Es könnte insbesondere auch eine zu hohe Kon-

zentration der NaCl-Lösung oder ein abgelaufenes Produkt verwendet worden sein. Jedenfalls ist

fraglich, ob diese Vorkehrung den Beschwerden der Privatklägerin zuträglich waren. Auch das Verhal-

ten der Privatklägerin nach der Behandlung (Gang in ein Verkaufsgeschäft, in dem sie eine Brille mit

dem zugehörigen Kassenzettel abgeben, ihre Personalien handschriftlich angeben und ihre Bankkar-

te in das Lesegerät stecken musste) legt nahe, dass die Verätzung nicht bereits bei der Behandlung,

sondern erst danach zu Hause passiert sein könnte. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des-

sen, dass eine Verätzung der Augen umgehend zu starken und kaum erträglichen Schmerzen führt.

Sodann ist den Schlussbemerkungen des Anzeigerapports vom 11.06.2024 zu entnehmen, dass

gemäss Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass durch die verwendeten Produkte

und die angewendete LED-Behandlung keine Augenverletzung entstanden sein kann. Es habe zu-

dem nicht ermittelt werden können, was sich in der Zeitspanne von mehr als zwei Stunden zwischen

dem Verlassen des Kosmetikstudios und dem Eintreffen im Inselspital der Privatklägerin ereignete.

Gestützt auf die vorherigen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte

bei der Behandlung im Augenbereich eine ätzende Flüssigkeit verwendet hätte oder versehentlich

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei offensichtlich, dass

ihre Augenbeschwerden auf die kosmetische Behandlung durch die Beschuldigte

zurückzuführen seien. Gemäss den medizinischen Unterlagen des Inselspitals ha-

be eine Verätzung vorgelegen, welche durch eine chemische Substanz verursacht

worden sei; andere Ursachen anzunehmen, sei lebensfremd. Insbesondere sei die

Erwägung der Staatsanwaltschaft, die vom Ehemann verwendete NaCl-Lösung

könne ursächlich gewesen sein, abwegig. Zudem habe die Beschuldigte selbst

eingeräumt, dass in ihrem Studio auch ätzende Produkte eingesetzt würden. Es sei

entsprechend davon auszugehen, dass eine solche Substanz in konkreten Fall

eingesetzt worden sei. Die Behandlungsdokumentation sei nicht verlässlich, da sie

auch nachträglich erstellt worden sein könnte.

Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, die medizinischen Unterlagen

belegten keine eindeutige Ursache, es sei ausdrücklich auch eine entzündete Ge-

nese in Betracht zu ziehen. Ein gesicherter Zusammenhang mit einer im Rahmen

der Behandlung verwendeten Substanz fehle. Die Beschuldigte bestreite den Ein-

satz ätzender Stoffe und auch der Behandlungsablauf spreche dagegen. Auch das

Verhalten der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass typische sofortige

Reizreaktionen ausgeblieben seien, begründeten Zweifel an einer chemischen

Verätzung im Zeitpunkt der Behandlung begründen.

Die Beschuldigte bringt ergänzend vor, bei Kontakt mit ätzenden Substanzen trete

erfahrungsgemäss unmittelbar eine deutliche Reaktion ein, was vorliegend nicht

der Fall gewesen sei; weder im linken Auge, welches auch nach Auskunft der Be-

schwerdeführerin während der Behandlung gar nicht betroffen gewesen sei, noch

im rechten, in das ihr etwas «Glitschiges» gelaufen sei, was allerdings keine

Schmerzen verursacht habe. Solange nicht bewiesen sei, durch welche Substanz

das Leiden der Beschwerdeführerin verursacht worden sei, bleibe auch die Ursa-

chenforschung ergebnislos. Ein Zurückführen auf die Behandlung durch die Be-

schuldigte sei jedenfalls nicht zu ermitteln. Dies führe insgesamt dazu, dass eine

Sorgfaltspflichtsverletzung der Beschuldigten nicht zu beweisen sei. Es könne nicht

aufgezeigt werden, was die Beschuldigte anders hätte machen können und auch

nicht, was die Beschuldigte hätte tun oder unterlassen sollen.

E. 7.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht offensichtlich, dass ihre Augenbeschwerden auf die Behandlung durch die Beschuldigte zurückzuführen sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Aktenlage keine eindeutige Ursache der erlittenen Augenbeschwerden erkennen lässt. Zwar wird

8 darin eine Verätzung der Augen erwähnt; gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich auch eine akute Entzündung der Horn- und Bindehaut als Differentialdiagnose in Betracht gezogen (vgl. allgemeiner Brief des Inselspitals vom 5. Juni 2024). Eine chemische Verursachung steht somit nicht mit Sicherheit fest. Bei der «glitschigen» Substanz, welche der Beschwerdeführerin ins Auge gelangt sein dürfte, handelt es sich nach Aussagen der Beschuldigten um ein im Rahmen der Behandlung verwendetes Gel auf Wasserbasis mit Aloe Vera. Dieses ist gemäss deren glaubhaften Aussagen nicht geeignet, eine Verätzung der Augen hervorzurufen (vgl. delegierte Einvernahme mit der Beschuldigten vom 10. Juni 2024, Z. 124-140). Konkrete Hinweise darauf, dass im Rahmen der Behandlung überhaupt Stoffe zur Anwendung gelangten, die geeignet wären, eine Verätzung der Augen hervorzurufen, bestehen nicht. Der blosse Umstand, dass im Kosmetik- studio der Beschuldigten grundsätzlich auch Behandlungen mit potenziell reizen- den Substanzen angeboten werden, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sol- che im konkreten Fall tatsächlich eingesetzt wurden. Soweit die Beschwerdeführe- rin die Dokumentation der Behandlung sowie deren Erstellung pauschal in Zweifel zieht, vermag sie daraus keine konkreten Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschehensablauf abzuleiten, zumal die Kantonspolizei im Rahmen ihrer Untersu- chungen die Beschuldigte konkret um das Erstellen des Dokuments ersucht hat (vgl. Anzeigerapport vom 11. Juni 2024, Seite 3). Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, schon während der Behandlung umgehend erhebliche Schmerzen oder ausgepräg- te Reizreaktionen verspürt zu haben. Vielmehr wurde die Behandlung fortgeführt. Dies steht zumindest nicht ohne Weiteres im Einklang mit dem typischen Verlauf einer akuten chemischen Verätzung der Augen und relativiert die behauptete klare Ursachenzuschreibung zusätzlich. Insgesamt erweist sich der von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Kausalzusammenhang damit als nicht hinreichend wahrscheinlich, sondern verbleibt im Bereich blosser Möglichkeit. Unabhängig davon fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten für eine Sorgfalts- pflichtsverletzung. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin die Reizung der Augen im Rahmen der Behandlung unterstellt würde, ist weder dargetan noch er- sichtlich, inwiefern die Beschuldigte unsachgemäss vorgegangen wäre, ungeeigne- te Produkte verwendet oder gebotene Schutzmassnahmen unterlassen hätte. Die Beschwerdeführerin schliesst im Wesentlichen vom eingetretenen Erfolg auf ein pflichtwidriges Verhalten, was jedoch nicht ausreicht. Dass die Ursache der Beschwerden letztlich nicht abschliessend geklärt werden kann, rechtfertigt schliesslich nicht, ohne hinreichende Grundlage auf ein strafbares Verhalten zu schliessen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erwarten, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen.

9

E. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 2'200.00 festgesetzt. Aufgrund der festge- stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3) trägt der Kanton Bern einen Vier- tel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 550.00. Die Restanz von CHF 1'650.00 ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 9.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta- rifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegen- de Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

E. 9.3 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Ent- schädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts (fahrlässige einfa- che Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB) zu beurteilen, wobei die Be- schuldigte obsiegt. Die Beschuldigte hat sich in ihrer Stellungnahme lediglich zur Einstellungsverfügung geäussert und nicht zur ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs abgehandelten Thematik der Nichtbehandlung der Beweisanträge der Be- schwerdeführerin. Folglich hat die Straf- und Zivilklägerin – trotz eigenem Anspruch auf Teilentschädigung – für die volle Entschädigung des Rechtsanwalts der Be- schuldigten aufzukommen.

E. 9.4 Der private Verteidiger der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 1'217.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten ist für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ im Be- schwerdeverfahren somit eine Entschädigung von CHF 1’217.85 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese ist von der Beschwerdeführerin zu entrichten.

E. 9.5 Der private Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 5. Mai 2026 einen Aufwand von CHF 2'688.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 9.2 hiervor), ist der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ eine vom Kanton Bern auszurichtende anteilsmässige

10 Entschädigung von CHF 672.25 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese wird mit den ihr für das Beschwerdeverfahren aufzulegenden Verfahrenskosten von CHF 1'650.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Da die von der Beschwerdeführe- rin zu bezahlenden Verfahrenskosten die ihr zustehende Entschädigung überstei- gen, ist ihr im Resultat keine Entschädigung auszubezahlen. Die noch zu bezah- lenden Verfahrenskosten reduzieren sich auf CHF 977.75.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1'650.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufer- legt. Die Restanz von CHF 550.00 wird vom Kanton Bern getragen. 4. Die Teilentschädigung der Beschwerdeführerin wird auf CHF 672.25 festgesetzt. Die- se wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'650.00 verrechnet, so dass sie noch Verfahrenskosten von CHF 977.75 zu be- zahlen hat. 5. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 1'217.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Mit Verfügung vom 15. August 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 29. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträ- ge:
  2. Die Verfügung vom 15. August 2025. der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren BM 24 22494 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte fortzusetzen.
  3. Der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, die folgenden, bereits in der Voruntersuchung beantragten Beweismassnahmen durchzuführen: a) Es sei Herr E.________, Ehemann des Opfers, als Zeuge einzuvernehmen. b) Es sei Frau F.________, stellvertretende Oberärztin G.________ (Ort), als Zeugin einzuver- nehmen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
  4. Mit Verfügung vom 4. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte die Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Stel- lungnahme vom 8. Oktober 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. Kenntnis von den Eingaben und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 5. Mai 2026 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Kostennote ein.
  5. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
  6. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Staatsanwalt- schaft habe es unterlassen, sich zu den im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO gestellten Beweisanträgen zu äussern. Diese seien im Vorfeld zur Einstellungsver- fügung weder gutgeheissen noch abgewiesen worden und würden entsprechend 3 im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, die beantragten Beweise abzunehmen. 4.2 4.2.1 Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist jedoch zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, ohne dabei in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde. Die Staatsanwaltschaft hat den ablehnenden Antrag gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO mindestens summa- risch schriftlich zu begründen, und muss dabei insbesondere darlegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung gewonnen hat, dass die beantragten Beweismassnahmen nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen und sie die Beweisanträge ablehnt (zum Ganzen: WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
  7. Auflage 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 IV 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO). 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat es vorliegend unterlassen, sich mit sämtlichen Beweis- anträgen der Beschwerdeführerin vom 30. August 2024 auseinanderzusetzen. Sie nahm hierbei lediglich die eingereichten Unterlagen zu den Akten und verfügte am
  8. September 2024 die Edition von Akten entsprechend dem fünften Beweisantrag der Beschwerdeführerin. Zu den restlichen beiden Beweisanträgen äusserte sich die Staatsanwaltschaft weder im Rahmen der vorliegend angefochtenen Einstel- lungsverfügung noch im Vorfeld zu dieser. Damit hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 4.2.3 Die Gehörsverletzung kann vorliegend durch die Beschwerdekammer geheilt wer- den. Diese verfügt über volle Kognition und prüft entsprechend die von der Be- schwerdeführerin gestellten Beweisanträge selbst. Wie sich dabei zeigen wird, sind die beantragten Beweiserhebungen nicht geeignet, den entscheidrelevanten Sach- verhalt weiter zu klären oder die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft zu beeinflussen, weshalb sie abzuweisen sind. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde damit nicht mehr als einen prozessualen Leerlauf darstellen. Die 4 Gehörsverletzung ist im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu berücksichtigen. 4.3 4.3.1 Der Antrag auf Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde dahingehend begründet, dass er den Verlauf der Beschwerden sowie den Einsatz der verabreichten Augentropfen schildern kann. Wie auch die General- staatsanwaltschaft korrekt ausführt, ergibt sich beides bereits aus den Akten – ge- nauer gesagt, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin. Zudem war der Ehe- mann bei der streitgegenständlichen Behandlung nicht anwesend, sodass er zum massgeblichen Geschehensablauf keine eigenen Wahrnehmungen beisteuern kann. Inwiefern die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in ent- scheidrelevanter Hinsicht zur weiteren Klärung des massgeblichen Sachverhalts beitragen können sollen, erschliesst sich nicht. Dieser Beweisantrag ist daher ab- zuweisen. 4.3.2 Gleiches gilt für die beantragte Einvernahme der stellvertretenden Oberärztin der G.________ (Ort). Deren Einschätzung ergibt sich bereits aus den medizinischen Unterlagen, wonach neben einer Verätzung auch eine entzündliche Ursache in Be- tracht gezogen wird. Weitergehende Erkenntnisse zum konkreten Kausalverlauf – insbesondere zur Frage, ob eine allfällige Schädigung im Rahmen der Behandlung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind – sind nicht zu erwarten, zumal dieser retrospektiv nicht objektivierbar scheint und sich eine Einvernahme auf allgemeine medizinische Einschätzungen beschränken würde. Auch dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. 4.3.3 Entsprechend wären die Beweisanträge von der Staatsanwaltschaft zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen gewesen. Der Antrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Abnahme der beantragten Beweise ist folglich abzuweisen.
  9. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Be- schwerdeführerin der Beschuldigten vorwirft, sie im Rahmen einer Gesichtsbe- handlung am Auge verletzt zu haben. Mit Anzeige vom 21. Mai 2024 machte sie geltend, dass sie sich am 18. Mai 2024 für eine Gesichtsbehandlung in das Kosme- tikstudio der Beschuldigten begeben habe. Während der Behandlung habe die Be- schwerdeführerin gemerkt, dass sie etwas im Auge habe bzw. etwas in das Auge hineingelaufen sei. Nach der Behandlung habe sie einen Nebel bemerkt, der sich auf das Gesichtsfeld ausgeweitet habe. Sie habe sich deshalb auf den Inselnotfall begeben, wo eine Verätzung diagnostiziert worden sei und sie deswegen zwei Ta- ge stationär in der Augenklinik behandelt worden sei.
  10. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf 5 Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts an- deres, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstell- te Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1, je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1). 6.2 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt 6 sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen).
  11. 7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall bestehen sachverhalts- und beweismässig jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen der Gesichtsbehandlung hätte verletzen wollen oder dass sie irgendwelche Verletzung zumindest in Kauf genommen hätte oder dass sie irgendwel- che diesbezüglichen Sorgfaltspflichten verletzt hätte. Gestützt auf den vorliegenden Arztbericht ist da- von auszugehen, dass die Privatklägerin in rechtlicher Hinsicht, beziehungsweise objektiv betrachtet, nicht eine schwere Körperverletzung im Sinne der Lehre und herrschenden Rechtsprechung zu Art. 122 bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB (Fahrlässigkeit) erlitten hat. Einerseits ist der von der Privatklägerin geltend gemachte Tatvorwurf nicht rechtsgenüglich belegbar. Der von der Privatklägerin behauptete Tathergang - wonach sie bei der Behandlung etwas Glitschiges ins rechte Auge bekommen habe, was zur Verätzung ihrer Augen geführt habe - vermag nicht zu er- klären, weshalb es zur Verätzung beider Augen der Privatklägerin gekommen sein soll. Auch enthält das benutzte Produkt, das mutmasslich mit «glitschige Auftragung» gemeint ist, keine ätzenden In- haltsstoffe. Dieses Produkt bzw. beide bei der Ultraschallbehandlung verwendeten Produkte enthalten sodann auch keinen Latex, worauf die Privatklägerin gemäss Anamnese allergisch wäre. Überdies kann nicht erstellt werden, dass die Augenbeschwerden von der Behandlung herrühren bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Entzündung der Horn- und Bindehaut bereits vorbestehend war bzw. sich ohnehin entwickelt hätte oder dass die Augenbeschwerden bzw. eine Verätzung auch erst nach der Gesichtsbehandlung aufgetreten sein könnten, zumal ein gewisser Zeitablauf zwischen dem Verlassen des Kosmetikstudios um ca. 11.00 Uhr und der notfallmässigen Vorstellung im G.________ (Ort) um ca. 12.30 Uhr liegt und die Privatklägerin in dieser Zeit eigenen Angaben zufol- ge auch noch ein Geschäft aufsuchte. So ist auch unklar, ob und inwiefern die angebliche NaCl- Lösung, die der Ehemann der Privatklägerin in der Zwischenzeit in die Augen getropft haben soll, al- lenfalls die Verätzung bzw. Entzündung ausgelöst oder eine bestehende Irritation begünstigt hat. Es kann nicht verifiziert werden, ob es sich bei der benutzten Lösung tatsächlich um NaCl - oder aus Versehen um eine ätzende Flüssigkeit - handelte. Es könnte insbesondere auch eine zu hohe Kon- zentration der NaCl-Lösung oder ein abgelaufenes Produkt verwendet worden sein. Jedenfalls ist fraglich, ob diese Vorkehrung den Beschwerden der Privatklägerin zuträglich waren. Auch das Verhal- ten der Privatklägerin nach der Behandlung (Gang in ein Verkaufsgeschäft, in dem sie eine Brille mit dem zugehörigen Kassenzettel abgeben, ihre Personalien handschriftlich angeben und ihre Bankkar- te in das Lesegerät stecken musste) legt nahe, dass die Verätzung nicht bereits bei der Behandlung, sondern erst danach zu Hause passiert sein könnte. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des- sen, dass eine Verätzung der Augen umgehend zu starken und kaum erträglichen Schmerzen führt. Sodann ist den Schlussbemerkungen des Anzeigerapports vom 11.06.2024 zu entnehmen, dass gemäss Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass durch die verwendeten Produkte und die angewendete LED-Behandlung keine Augenverletzung entstanden sein kann. Es habe zu- dem nicht ermittelt werden können, was sich in der Zeitspanne von mehr als zwei Stunden zwischen dem Verlassen des Kosmetikstudios und dem Eintreffen im Inselspital der Privatklägerin ereignete. Gestützt auf die vorherigen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte bei der Behandlung im Augenbereich eine ätzende Flüssigkeit verwendet hätte oder versehentlich 7 hätte verwenden können. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschuldigte in ihrem seriös geführten Kosmetikstudio bzw. bei der einwandfrei dokumentierten und durchgeführten Behandlung der Privatklägerin alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, damit sich keine Gefahr der Verlet- zung fremder Rechtsgüter realisieren könnte. Im vorliegenden Fall konnte durch die Ermittlungstätigkeiten somit einerseits kein Tatverdacht, der ei- ne Anklage rechtfertigt, erhärtet werden. Andererseits kann der Beschuldigten auch keine Sorgfalts- pflichtverletzung vorgehalten werden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei offensichtlich, dass ihre Augenbeschwerden auf die kosmetische Behandlung durch die Beschuldigte zurückzuführen seien. Gemäss den medizinischen Unterlagen des Inselspitals ha- be eine Verätzung vorgelegen, welche durch eine chemische Substanz verursacht worden sei; andere Ursachen anzunehmen, sei lebensfremd. Insbesondere sei die Erwägung der Staatsanwaltschaft, die vom Ehemann verwendete NaCl-Lösung könne ursächlich gewesen sein, abwegig. Zudem habe die Beschuldigte selbst eingeräumt, dass in ihrem Studio auch ätzende Produkte eingesetzt würden. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass eine solche Substanz in konkreten Fall eingesetzt worden sei. Die Behandlungsdokumentation sei nicht verlässlich, da sie auch nachträglich erstellt worden sein könnte. Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, die medizinischen Unterlagen belegten keine eindeutige Ursache, es sei ausdrücklich auch eine entzündete Ge- nese in Betracht zu ziehen. Ein gesicherter Zusammenhang mit einer im Rahmen der Behandlung verwendeten Substanz fehle. Die Beschuldigte bestreite den Ein- satz ätzender Stoffe und auch der Behandlungsablauf spreche dagegen. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass typische sofortige Reizreaktionen ausgeblieben seien, begründeten Zweifel an einer chemischen Verätzung im Zeitpunkt der Behandlung begründen. Die Beschuldigte bringt ergänzend vor, bei Kontakt mit ätzenden Substanzen trete erfahrungsgemäss unmittelbar eine deutliche Reaktion ein, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei; weder im linken Auge, welches auch nach Auskunft der Be- schwerdeführerin während der Behandlung gar nicht betroffen gewesen sei, noch im rechten, in das ihr etwas «Glitschiges» gelaufen sei, was allerdings keine Schmerzen verursacht habe. Solange nicht bewiesen sei, durch welche Substanz das Leiden der Beschwerdeführerin verursacht worden sei, bleibe auch die Ursa- chenforschung ergebnislos. Ein Zurückführen auf die Behandlung durch die Be- schuldigte sei jedenfalls nicht zu ermitteln. Dies führe insgesamt dazu, dass eine Sorgfaltspflichtsverletzung der Beschuldigten nicht zu beweisen sei. Es könne nicht aufgezeigt werden, was die Beschuldigte anders hätte machen können und auch nicht, was die Beschuldigte hätte tun oder unterlassen sollen. 7.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht offensichtlich, dass ihre Augenbeschwerden auf die Behandlung durch die Beschuldigte zurückzuführen sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Aktenlage keine eindeutige Ursache der erlittenen Augenbeschwerden erkennen lässt. Zwar wird 8 darin eine Verätzung der Augen erwähnt; gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich auch eine akute Entzündung der Horn- und Bindehaut als Differentialdiagnose in Betracht gezogen (vgl. allgemeiner Brief des Inselspitals vom 5. Juni 2024). Eine chemische Verursachung steht somit nicht mit Sicherheit fest. Bei der «glitschigen» Substanz, welche der Beschwerdeführerin ins Auge gelangt sein dürfte, handelt es sich nach Aussagen der Beschuldigten um ein im Rahmen der Behandlung verwendetes Gel auf Wasserbasis mit Aloe Vera. Dieses ist gemäss deren glaubhaften Aussagen nicht geeignet, eine Verätzung der Augen hervorzurufen (vgl. delegierte Einvernahme mit der Beschuldigten vom 10. Juni 2024, Z. 124-140). Konkrete Hinweise darauf, dass im Rahmen der Behandlung überhaupt Stoffe zur Anwendung gelangten, die geeignet wären, eine Verätzung der Augen hervorzurufen, bestehen nicht. Der blosse Umstand, dass im Kosmetik- studio der Beschuldigten grundsätzlich auch Behandlungen mit potenziell reizen- den Substanzen angeboten werden, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sol- che im konkreten Fall tatsächlich eingesetzt wurden. Soweit die Beschwerdeführe- rin die Dokumentation der Behandlung sowie deren Erstellung pauschal in Zweifel zieht, vermag sie daraus keine konkreten Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschehensablauf abzuleiten, zumal die Kantonspolizei im Rahmen ihrer Untersu- chungen die Beschuldigte konkret um das Erstellen des Dokuments ersucht hat (vgl. Anzeigerapport vom 11. Juni 2024, Seite 3). Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, schon während der Behandlung umgehend erhebliche Schmerzen oder ausgepräg- te Reizreaktionen verspürt zu haben. Vielmehr wurde die Behandlung fortgeführt. Dies steht zumindest nicht ohne Weiteres im Einklang mit dem typischen Verlauf einer akuten chemischen Verätzung der Augen und relativiert die behauptete klare Ursachenzuschreibung zusätzlich. Insgesamt erweist sich der von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Kausalzusammenhang damit als nicht hinreichend wahrscheinlich, sondern verbleibt im Bereich blosser Möglichkeit. Unabhängig davon fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten für eine Sorgfalts- pflichtsverletzung. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin die Reizung der Augen im Rahmen der Behandlung unterstellt würde, ist weder dargetan noch er- sichtlich, inwiefern die Beschuldigte unsachgemäss vorgegangen wäre, ungeeigne- te Produkte verwendet oder gebotene Schutzmassnahmen unterlassen hätte. Die Beschwerdeführerin schliesst im Wesentlichen vom eingetretenen Erfolg auf ein pflichtwidriges Verhalten, was jedoch nicht ausreicht. Dass die Ursache der Beschwerden letztlich nicht abschliessend geklärt werden kann, rechtfertigt schliesslich nicht, ohne hinreichende Grundlage auf ein strafbares Verhalten zu schliessen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erwarten, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt.
  12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 9
  13. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 2'200.00 festgesetzt. Aufgrund der festge- stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3) trägt der Kanton Bern einen Vier- tel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 550.00. Die Restanz von CHF 1'650.00 ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta- rifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegen- de Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.3 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Ent- schädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts (fahrlässige einfa- che Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB) zu beurteilen, wobei die Be- schuldigte obsiegt. Die Beschuldigte hat sich in ihrer Stellungnahme lediglich zur Einstellungsverfügung geäussert und nicht zur ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs abgehandelten Thematik der Nichtbehandlung der Beweisanträge der Be- schwerdeführerin. Folglich hat die Straf- und Zivilklägerin – trotz eigenem Anspruch auf Teilentschädigung – für die volle Entschädigung des Rechtsanwalts der Be- schuldigten aufzukommen. 9.4 Der private Verteidiger der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 1'217.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten ist für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ im Be- schwerdeverfahren somit eine Entschädigung von CHF 1’217.85 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese ist von der Beschwerdeführerin zu entrichten. 9.5 Der private Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 5. Mai 2026 einen Aufwand von CHF 2'688.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 9.2 hiervor), ist der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ eine vom Kanton Bern auszurichtende anteilsmässige 10 Entschädigung von CHF 672.25 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese wird mit den ihr für das Beschwerdeverfahren aufzulegenden Verfahrenskosten von CHF 1'650.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Da die von der Beschwerdeführe- rin zu bezahlenden Verfahrenskosten die ihr zustehende Entschädigung überstei- gen, ist ihr im Resultat keine Entschädigung auszubezahlen. Die noch zu bezah- lenden Verfahrenskosten reduzieren sich auf CHF 977.75. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  14. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde.
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1'650.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufer- legt. Die Restanz von CHF 550.00 wird vom Kanton Bern getragen.
  17. Die Teilentschädigung der Beschwerdeführerin wird auf CHF 672.25 festgesetzt. Die- se wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'650.00 verrechnet, so dass sie noch Verfahrenskosten von CHF 977.75 zu be- zahlen hat.
  18. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 1'217.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
  19. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 422 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger, Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. August 2025 (BM 24 22494)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. August 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 29. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträ- ge:

1. Die Verfügung vom 15. August 2025. der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren BM 24 22494 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte fortzusetzen.

2. Der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, die folgenden, bereits in der Voruntersuchung beantragten Beweismassnahmen durchzuführen:

a) Es sei Herr E.________, Ehemann des Opfers, als Zeuge einzuvernehmen.

b) Es sei Frau F.________, stellvertretende Oberärztin G.________ (Ort), als Zeugin einzuver- nehmen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 2. Mit Verfügung vom 4. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte die Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Stel- lungnahme vom 8. Oktober 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. Kenntnis von den Eingaben und gab bekannt, dass auf die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 5. Mai 2026 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Kostennote ein. 3. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Staatsanwalt- schaft habe es unterlassen, sich zu den im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO gestellten Beweisanträgen zu äussern. Diese seien im Vorfeld zur Einstellungsver- fügung weder gutgeheissen noch abgewiesen worden und würden entsprechend

3 im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, die beantragten Beweise abzunehmen. 4.2 4.2.1 Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist jedoch zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, ohne dabei in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde. Die Staatsanwaltschaft hat den ablehnenden Antrag gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO mindestens summa- risch schriftlich zu begründen, und muss dabei insbesondere darlegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung gewonnen hat, dass die beantragten Beweismassnahmen nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen und sie die Beweisanträge ablehnt (zum Ganzen: WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Auflage 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 IV 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 318 StPO). 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat es vorliegend unterlassen, sich mit sämtlichen Beweis- anträgen der Beschwerdeführerin vom 30. August 2024 auseinanderzusetzen. Sie nahm hierbei lediglich die eingereichten Unterlagen zu den Akten und verfügte am

4. September 2024 die Edition von Akten entsprechend dem fünften Beweisantrag der Beschwerdeführerin. Zu den restlichen beiden Beweisanträgen äusserte sich die Staatsanwaltschaft weder im Rahmen der vorliegend angefochtenen Einstel- lungsverfügung noch im Vorfeld zu dieser. Damit hat die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 4.2.3 Die Gehörsverletzung kann vorliegend durch die Beschwerdekammer geheilt wer- den. Diese verfügt über volle Kognition und prüft entsprechend die von der Be- schwerdeführerin gestellten Beweisanträge selbst. Wie sich dabei zeigen wird, sind die beantragten Beweiserhebungen nicht geeignet, den entscheidrelevanten Sach- verhalt weiter zu klären oder die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft zu beeinflussen, weshalb sie abzuweisen sind. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde damit nicht mehr als einen prozessualen Leerlauf darstellen. Die

4 Gehörsverletzung ist im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu berücksichtigen. 4.3 4.3.1 Der Antrag auf Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde dahingehend begründet, dass er den Verlauf der Beschwerden sowie den Einsatz der verabreichten Augentropfen schildern kann. Wie auch die General- staatsanwaltschaft korrekt ausführt, ergibt sich beides bereits aus den Akten – ge- nauer gesagt, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin. Zudem war der Ehe- mann bei der streitgegenständlichen Behandlung nicht anwesend, sodass er zum massgeblichen Geschehensablauf keine eigenen Wahrnehmungen beisteuern kann. Inwiefern die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in ent- scheidrelevanter Hinsicht zur weiteren Klärung des massgeblichen Sachverhalts beitragen können sollen, erschliesst sich nicht. Dieser Beweisantrag ist daher ab- zuweisen. 4.3.2 Gleiches gilt für die beantragte Einvernahme der stellvertretenden Oberärztin der G.________ (Ort). Deren Einschätzung ergibt sich bereits aus den medizinischen Unterlagen, wonach neben einer Verätzung auch eine entzündliche Ursache in Be- tracht gezogen wird. Weitergehende Erkenntnisse zum konkreten Kausalverlauf – insbesondere zur Frage, ob eine allfällige Schädigung im Rahmen der Behandlung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sind – sind nicht zu erwarten, zumal dieser retrospektiv nicht objektivierbar scheint und sich eine Einvernahme auf allgemeine medizinische Einschätzungen beschränken würde. Auch dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. 4.3.3 Entsprechend wären die Beweisanträge von der Staatsanwaltschaft zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen gewesen. Der Antrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Abnahme der beantragten Beweise ist folglich abzuweisen. 5. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Be- schwerdeführerin der Beschuldigten vorwirft, sie im Rahmen einer Gesichtsbe- handlung am Auge verletzt zu haben. Mit Anzeige vom 21. Mai 2024 machte sie geltend, dass sie sich am 18. Mai 2024 für eine Gesichtsbehandlung in das Kosme- tikstudio der Beschuldigten begeben habe. Während der Behandlung habe die Be- schwerdeführerin gemerkt, dass sie etwas im Auge habe bzw. etwas in das Auge hineingelaufen sei. Nach der Behandlung habe sie einen Nebel bemerkt, der sich auf das Gesichtsfeld ausgeweitet habe. Sie habe sich deshalb auf den Inselnotfall begeben, wo eine Verätzung diagnostiziert worden sei und sie deswegen zwei Ta- ge stationär in der Augenklinik behandelt worden sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs.1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf

5 Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Er- ledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts an- deres, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstell- te Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1, je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1). 6.2 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt

6 sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall bestehen sachverhalts- und beweismässig jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen der Gesichtsbehandlung hätte verletzen wollen oder dass sie irgendwelche Verletzung zumindest in Kauf genommen hätte oder dass sie irgendwel- che diesbezüglichen Sorgfaltspflichten verletzt hätte. Gestützt auf den vorliegenden Arztbericht ist da- von auszugehen, dass die Privatklägerin in rechtlicher Hinsicht, beziehungsweise objektiv betrachtet, nicht eine schwere Körperverletzung im Sinne der Lehre und herrschenden Rechtsprechung zu Art. 122 bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB (Fahrlässigkeit) erlitten hat. Einerseits ist der von der Privatklägerin geltend gemachte Tatvorwurf nicht rechtsgenüglich belegbar. Der von der Privatklägerin behauptete Tathergang - wonach sie bei der Behandlung etwas Glitschiges ins rechte Auge bekommen habe, was zur Verätzung ihrer Augen geführt habe - vermag nicht zu er- klären, weshalb es zur Verätzung beider Augen der Privatklägerin gekommen sein soll. Auch enthält das benutzte Produkt, das mutmasslich mit «glitschige Auftragung» gemeint ist, keine ätzenden In- haltsstoffe. Dieses Produkt bzw. beide bei der Ultraschallbehandlung verwendeten Produkte enthalten sodann auch keinen Latex, worauf die Privatklägerin gemäss Anamnese allergisch wäre. Überdies kann nicht erstellt werden, dass die Augenbeschwerden von der Behandlung herrühren bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Entzündung der Horn- und Bindehaut bereits vorbestehend war bzw. sich ohnehin entwickelt hätte oder dass die Augenbeschwerden bzw. eine Verätzung auch erst nach der Gesichtsbehandlung aufgetreten sein könnten, zumal ein gewisser Zeitablauf zwischen dem Verlassen des Kosmetikstudios um ca. 11.00 Uhr und der notfallmässigen Vorstellung im G.________ (Ort) um ca. 12.30 Uhr liegt und die Privatklägerin in dieser Zeit eigenen Angaben zufol- ge auch noch ein Geschäft aufsuchte. So ist auch unklar, ob und inwiefern die angebliche NaCl- Lösung, die der Ehemann der Privatklägerin in der Zwischenzeit in die Augen getropft haben soll, al- lenfalls die Verätzung bzw. Entzündung ausgelöst oder eine bestehende Irritation begünstigt hat. Es kann nicht verifiziert werden, ob es sich bei der benutzten Lösung tatsächlich um NaCl - oder aus Versehen um eine ätzende Flüssigkeit - handelte. Es könnte insbesondere auch eine zu hohe Kon- zentration der NaCl-Lösung oder ein abgelaufenes Produkt verwendet worden sein. Jedenfalls ist fraglich, ob diese Vorkehrung den Beschwerden der Privatklägerin zuträglich waren. Auch das Verhal- ten der Privatklägerin nach der Behandlung (Gang in ein Verkaufsgeschäft, in dem sie eine Brille mit dem zugehörigen Kassenzettel abgeben, ihre Personalien handschriftlich angeben und ihre Bankkar- te in das Lesegerät stecken musste) legt nahe, dass die Verätzung nicht bereits bei der Behandlung, sondern erst danach zu Hause passiert sein könnte. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des- sen, dass eine Verätzung der Augen umgehend zu starken und kaum erträglichen Schmerzen führt. Sodann ist den Schlussbemerkungen des Anzeigerapports vom 11.06.2024 zu entnehmen, dass gemäss Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass durch die verwendeten Produkte und die angewendete LED-Behandlung keine Augenverletzung entstanden sein kann. Es habe zu- dem nicht ermittelt werden können, was sich in der Zeitspanne von mehr als zwei Stunden zwischen dem Verlassen des Kosmetikstudios und dem Eintreffen im Inselspital der Privatklägerin ereignete. Gestützt auf die vorherigen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte bei der Behandlung im Augenbereich eine ätzende Flüssigkeit verwendet hätte oder versehentlich

7 hätte verwenden können. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschuldigte in ihrem seriös geführten Kosmetikstudio bzw. bei der einwandfrei dokumentierten und durchgeführten Behandlung der Privatklägerin alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, damit sich keine Gefahr der Verlet- zung fremder Rechtsgüter realisieren könnte. Im vorliegenden Fall konnte durch die Ermittlungstätigkeiten somit einerseits kein Tatverdacht, der ei- ne Anklage rechtfertigt, erhärtet werden. Andererseits kann der Beschuldigten auch keine Sorgfalts- pflichtverletzung vorgehalten werden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei offensichtlich, dass ihre Augenbeschwerden auf die kosmetische Behandlung durch die Beschuldigte zurückzuführen seien. Gemäss den medizinischen Unterlagen des Inselspitals ha- be eine Verätzung vorgelegen, welche durch eine chemische Substanz verursacht worden sei; andere Ursachen anzunehmen, sei lebensfremd. Insbesondere sei die Erwägung der Staatsanwaltschaft, die vom Ehemann verwendete NaCl-Lösung könne ursächlich gewesen sein, abwegig. Zudem habe die Beschuldigte selbst eingeräumt, dass in ihrem Studio auch ätzende Produkte eingesetzt würden. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass eine solche Substanz in konkreten Fall eingesetzt worden sei. Die Behandlungsdokumentation sei nicht verlässlich, da sie auch nachträglich erstellt worden sein könnte. Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, die medizinischen Unterlagen belegten keine eindeutige Ursache, es sei ausdrücklich auch eine entzündete Ge- nese in Betracht zu ziehen. Ein gesicherter Zusammenhang mit einer im Rahmen der Behandlung verwendeten Substanz fehle. Die Beschuldigte bestreite den Ein- satz ätzender Stoffe und auch der Behandlungsablauf spreche dagegen. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass typische sofortige Reizreaktionen ausgeblieben seien, begründeten Zweifel an einer chemischen Verätzung im Zeitpunkt der Behandlung begründen. Die Beschuldigte bringt ergänzend vor, bei Kontakt mit ätzenden Substanzen trete erfahrungsgemäss unmittelbar eine deutliche Reaktion ein, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei; weder im linken Auge, welches auch nach Auskunft der Be- schwerdeführerin während der Behandlung gar nicht betroffen gewesen sei, noch im rechten, in das ihr etwas «Glitschiges» gelaufen sei, was allerdings keine Schmerzen verursacht habe. Solange nicht bewiesen sei, durch welche Substanz das Leiden der Beschwerdeführerin verursacht worden sei, bleibe auch die Ursa- chenforschung ergebnislos. Ein Zurückführen auf die Behandlung durch die Be- schuldigte sei jedenfalls nicht zu ermitteln. Dies führe insgesamt dazu, dass eine Sorgfaltspflichtsverletzung der Beschuldigten nicht zu beweisen sei. Es könne nicht aufgezeigt werden, was die Beschuldigte anders hätte machen können und auch nicht, was die Beschuldigte hätte tun oder unterlassen sollen. 7.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht offensichtlich, dass ihre Augenbeschwerden auf die Behandlung durch die Beschuldigte zurückzuführen sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Aktenlage keine eindeutige Ursache der erlittenen Augenbeschwerden erkennen lässt. Zwar wird

8 darin eine Verätzung der Augen erwähnt; gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich auch eine akute Entzündung der Horn- und Bindehaut als Differentialdiagnose in Betracht gezogen (vgl. allgemeiner Brief des Inselspitals vom 5. Juni 2024). Eine chemische Verursachung steht somit nicht mit Sicherheit fest. Bei der «glitschigen» Substanz, welche der Beschwerdeführerin ins Auge gelangt sein dürfte, handelt es sich nach Aussagen der Beschuldigten um ein im Rahmen der Behandlung verwendetes Gel auf Wasserbasis mit Aloe Vera. Dieses ist gemäss deren glaubhaften Aussagen nicht geeignet, eine Verätzung der Augen hervorzurufen (vgl. delegierte Einvernahme mit der Beschuldigten vom 10. Juni 2024, Z. 124-140). Konkrete Hinweise darauf, dass im Rahmen der Behandlung überhaupt Stoffe zur Anwendung gelangten, die geeignet wären, eine Verätzung der Augen hervorzurufen, bestehen nicht. Der blosse Umstand, dass im Kosmetik- studio der Beschuldigten grundsätzlich auch Behandlungen mit potenziell reizen- den Substanzen angeboten werden, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sol- che im konkreten Fall tatsächlich eingesetzt wurden. Soweit die Beschwerdeführe- rin die Dokumentation der Behandlung sowie deren Erstellung pauschal in Zweifel zieht, vermag sie daraus keine konkreten Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschehensablauf abzuleiten, zumal die Kantonspolizei im Rahmen ihrer Untersu- chungen die Beschuldigte konkret um das Erstellen des Dokuments ersucht hat (vgl. Anzeigerapport vom 11. Juni 2024, Seite 3). Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, schon während der Behandlung umgehend erhebliche Schmerzen oder ausgepräg- te Reizreaktionen verspürt zu haben. Vielmehr wurde die Behandlung fortgeführt. Dies steht zumindest nicht ohne Weiteres im Einklang mit dem typischen Verlauf einer akuten chemischen Verätzung der Augen und relativiert die behauptete klare Ursachenzuschreibung zusätzlich. Insgesamt erweist sich der von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Kausalzusammenhang damit als nicht hinreichend wahrscheinlich, sondern verbleibt im Bereich blosser Möglichkeit. Unabhängig davon fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten für eine Sorgfalts- pflichtsverletzung. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin die Reizung der Augen im Rahmen der Behandlung unterstellt würde, ist weder dargetan noch er- sichtlich, inwiefern die Beschuldigte unsachgemäss vorgegangen wäre, ungeeigne- te Produkte verwendet oder gebotene Schutzmassnahmen unterlassen hätte. Die Beschwerdeführerin schliesst im Wesentlichen vom eingetretenen Erfolg auf ein pflichtwidriges Verhalten, was jedoch nicht ausreicht. Dass die Ursache der Beschwerden letztlich nicht abschliessend geklärt werden kann, rechtfertigt schliesslich nicht, ohne hinreichende Grundlage auf ein strafbares Verhalten zu schliessen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erwarten, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen.

9 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 2'200.00 festgesetzt. Aufgrund der festge- stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3) trägt der Kanton Bern einen Vier- tel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 550.00. Die Restanz von CHF 1'650.00 ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmenta- rifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegen- de Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.3 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Ent- schädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts (fahrlässige einfa- che Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB) zu beurteilen, wobei die Be- schuldigte obsiegt. Die Beschuldigte hat sich in ihrer Stellungnahme lediglich zur Einstellungsverfügung geäussert und nicht zur ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs abgehandelten Thematik der Nichtbehandlung der Beweisanträge der Be- schwerdeführerin. Folglich hat die Straf- und Zivilklägerin – trotz eigenem Anspruch auf Teilentschädigung – für die volle Entschädigung des Rechtsanwalts der Be- schuldigten aufzukommen. 9.4 Der private Verteidiger der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 1'217.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten ist für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ im Be- schwerdeverfahren somit eine Entschädigung von CHF 1’217.85 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese ist von der Beschwerdeführerin zu entrichten. 9.5 Der private Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 5. Mai 2026 einen Aufwand von CHF 2'688.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 9.2 hiervor), ist der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ eine vom Kanton Bern auszurichtende anteilsmässige

10 Entschädigung von CHF 672.25 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese wird mit den ihr für das Beschwerdeverfahren aufzulegenden Verfahrenskosten von CHF 1'650.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Da die von der Beschwerdeführe- rin zu bezahlenden Verfahrenskosten die ihr zustehende Entschädigung überstei- gen, ist ihr im Resultat keine Entschädigung auszubezahlen. Die noch zu bezah- lenden Verfahrenskosten reduzieren sich auf CHF 977.75.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1'650.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufer- legt. Die Restanz von CHF 550.00 wird vom Kanton Bern getragen. 4. Die Teilentschädigung der Beschwerdeführerin wird auf CHF 672.25 festgesetzt. Die- se wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'650.00 verrechnet, so dass sie noch Verfahrenskosten von CHF 977.75 zu be- zahlen hat. 5. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 1'217.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.